Spitallisten und Spitalfinanzierung

Am 1. Januar 2009 ist das teilrevidierte Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft getreten. Die Teilrevision betrifft die Bereiche Spitalplanung und Spitalfinanzierung.

Die bundesrechtliche Vorgabe gilt für stationäre Spitalleistungen im akutsomatischen, rehabilitativen und psychiatrischen Bereich. Die versicherte Person kann unter den Spitälern in der gesamten Schweiz frei wählen (freie Spitalwahl), die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspitäler). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütungen anteilsmässig. Allfällige Behandlungskosten des ausserkantonalen Listenspitals, welche den jeweils gültigen Referenztarif des Wohnsitzkantons übersteigen, sind weiterhin von den Patientinnen und Patienten oder einer Zusatzversicherung zu übernehmen. Das behandelnde Spital ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über die nicht gedeckten Kosten zu informieren und eine Kostengutsprache einzuholen.

Das Merkblatt Spitalfinanzierung informiert über die häufigsten Fragen und Antworten.

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Telefon +41 71 788 92 50