Steuerbezug
Der Bezug aller Kantons- und Gemeindesteuern wie auch Bundessteuern erfolgt zentral durch die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden.
Provisorische Steuerrechnung
Die provisorische Rechnung für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres kann gesamthaft per 31. August oder in drei Raten (30. Juni, 31. August, 31. Oktober) bezahlt werden.
Sie haben ausserdem die Möglichkeit, die Rechnung in elf Monatsraten (Februar bis Dezember) zu begleichen. Sie brauchen nur den Talon des Formulars "Steuern in Monatsraten bezahlen" auszufüllen und jeweils bis am 10. Februar zu retournieren - wir senden Ihnen die notwendigen Einzahlungsscheine rechtzeitig vor Ende Februar zu. Später eingehende Talons werden innerhalb von zwei Wochen bearbeitet (allerdings mit Raten frühestens ab Ende März). Wenn Sie bereits im vergangenen Jahr von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, erhalten Sie die Einzahlungsscheine automatisch zugestellt.
Wenn Sie aufgrund Ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die provisorische Rechnung für zu hoch oder zu tief halten, können Sie uns mittels dem Online-Schalter "Anpassung Faktoren provisorische Steuerrechnung" oder mit dem Antragsformular "Anpassung Faktoren provisorische Steuerrechnung" informieren.
Vor dem 15. Mai erfolgt die provisorische Rechnungsstellung aus technischen Gründen auf der Basis des Vorjahres-Steuerfusses. Eine allfällige spätere Korrektur oder die definitive Veranlagung und Rechnungsstellung berücksichtigt hingegen die richtigen Steuersätze.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Schlussrechnung
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Auf offenen Steuerbeträgen wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.
Rechnung direkte Bundessteuern
Die direkten Bundessteuern werden am 1. März des dem Steuerjahr folgenden Jahr zur Zahlung fällig, zahlbar innert 30 Tagen.
Ausgleichszinsen
- In der Schlussrechnung oder mit separater Verfügung werden Ausgleichszinsen berechnet:
- zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
- zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
- Die Ausgleichszinsen haben nicht zum Ziel, dem Kanton, den Bezirken und Gemeinden zusätzliche Steuereinnahmen zu bescheren. Sie schaffen lediglich einen gerechten Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern sofort bezahlen und solchen, die sich dafür mehr Zeit nehmen. Sie stellen mit einem angemessenen Zinssatz sicher, dass alle Steuerzahler(innen) bezogen auf ihre definitive Steuerschuld finanziell gleichmässig behandelt werden, ob sie nun eine zu hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende provisorische Rechnung erhalten und bezahlen.
Der Zinssatz für positive und negative Ausgleichszinsen beträgt einheitlich 1.0 Prozent für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern (Stand 2016).
Ausgleichszinsen Berechnungsbeispiel: