Eingetragene Partnerschaft
Die Partnerschaftseklärung wird in einem geeigneten Lokal des Zivilstandsamtes entgegengenommen, den die Partnerinnen bzw. Partner gewählt haben. Zeuginnen oder Zeugen sind für die Entgegennahme der Erklärung über die eingetragene Partnerschaft nicht vorgesehen.
Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich unmittelbar nach der Mitteilung des Entscheides über das positive Ergebnis des Vorverfahrens und spätestens drei Monate nach diesem Entscheid stattfinden.
Ist eine sprachliche Verständigung mit der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten nicht möglich, müssen die Partnerinnen bzw. die Partner für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein. Diese darf mit den Partnerinnen bzw. Partnern nicht verwandt sein (Ausstandspflicht) und muss über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen.
Im Anschluss an die Eintragung der Partnerschaft wird ein Partnerschaftsausweis ausgestellt.