Arbeiten

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Migrationsamtes: in Appenzell I.Rh. ist das Amt für Ausländerfragen zuständig. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts- (weniger als ein Jahr), Aufenthalts-(befristet) und Niederlassungsbewilligung (unbefristet).

Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Appenzell I.Rh. entscheidet das Amt für Ausländerfragen. Der Bund besitzt jedoch ein Vetorecht. Ausländer müssen sich zudem innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden (Appenzell Oberegg).

Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten. Angehörige von EU-27-/EFTA-Ländern sind den Schweizer Arbeitnehmern gleichgestellt (teilweise gilt die sogenannte Ventilklausel). Für Drittstaaten und Kroatien gelten Zulassungsbeschränkungen und Inländervorrang. Der Aufenthalt ausländischer Personen aus dem Asylbereich bestimmt sich nach den Vorgaben des Asylgesetzes.

Gesuch um eine Arbeitsbewilligung

Arbeitsbewilligungen müssen vom Arbeitgeber beim Amt für Ausländerfragen beantragt werden (Formular). Beachten Sie die Merkblätter dazu.

Bewilligungstypen

Für den Aufenthalt und die Niederlassung gibt es verschiedene Bewilligungstypen. Je nach Art der Bewilligung kann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.

Ausweis G

Grenzgängerbewilligung
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausländer, die ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland haben und innerhalb der Schweiz erwerbstätig sind).

Ausweis L

Kurzaufenthaltsbewilligung
Für die Ausübung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit.

Ausweis F

Vorläufig aufgenommene Ausländer
Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer. Dieser Ausweis wird von den kantonalen Behörden gestützt auf eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM ausgestellt.

Ausweis N

(Asylsuchende)
Für Asylsuchende. Dieser Ausweis wird von den kantonalen Behörden gestützt auf den Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM ausgestellt. 

Ausweis B

Aufenthaltsbewilligung
Für Aufenthalter (Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten).

Ausweis C

Niederlassungsbewilligung
Für Niedergelassene (Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt).

Gesuchformulare Arbeitsbewilligung

Gesuchformulare Arbeitsbewilligung
Titel Dokumentdatum
Ein- und Austrittsmeldung durch Arbeitgeber 15.12.2016

Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt

Weiterführende Links

Zuständige Stelle

Amt für Ausländerfragen

Telefon +41 71 788 95 21

Thomas Rickenbacher

Leiter Verwaltungspolizei
Telefon: +41 71 788 95 23
E-Mail: thomas.rickenbacher@jpmd.ai.ch

Daniela Inauen

Stellvertretende Leitung Verwaltungspolizei
Telefon: +41 71 788 95 24
E-Mail: daniela.inauen@jpmd.ai.ch

Direktlinks

Informationen Staatssekretariat für Migration (SEM)

Anmeldung Aufenthaltsgemeinde