Jugendgericht
Das Jugendgericht Appenzell I.Rh. entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen.
Das Verfahren vor Jugendgericht richtet sich nach Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) i.V.m. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO).
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)). E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.
Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.